Dienstbetriebsordnung des Gemeindeamtes

bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters

I. ORGANISATION:
Der Bürgermeister(-stellvertreter) ist der Vorstand des Gemeindeamtes. Der Bürgermeisterstellvertreter ist grundsätzlich bemüht, jederzeit erreichbar zu sein. Sollte er in dringenden Fällen nicht erreichbar sein, ist nach der Vertretungsregelung des § 31 TGO 2001 vorzugehen.
Zur Leitung des inneren Dienstes wird mit 02.01.2002 Herr Franz Rudig btstellt. Ihm ob1iegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisterstellvertreters die Wahrnehmung der in § 58 Abs 2 TGO 2001 angeführten Aufgaben sowie die Gewährleistung eines geregelten und einheitlichen Geschäftsganges.

II. POSTEINLAUF:
Der gesamte Posteinlauf ist dem Bürgermeisterstellvertreter vorzulegen. Zuvor ist der Posteinlauf ohne unnötigen Aufschub auf seine Dringlichkeit und Wichtigkeit zu sichten. Über Eingänge, die einer umgehenden Erledigung bedürfen, ist der Bürgenneisterstellvertreter umgehend zu informieren. Soweit möglich und zweckmäßig, ist ein Erledigungsentwurf zu erstellen.
Die Zuteilung der Eingangsstücke zur Erledigung durch den Sachbearbeiter erfolgt durch den Bürgerrneisterstellvertreter und zwar im Regelfall durch Bezeichnung des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin am Eingangsstück Enthält das Eingangsstück einen Rücksprachevermerk, ist ehestmöglich Rücksprache zu halten. Wenn die Rücksprache -z.B. aus Zeitgründen -telefonisch erfolgen soll, wird dies vom Bürgermeisterstellvertreter am Eingangsstück entsprechend vermerkt.

III. EINLANGENDE BESCHWERDEN/ANREGUNGEN und FESTHALTEN VON VORKOMMNISSEN/MISSSTÄNDEN:
Der Bürgermeisterstellvertreter ist jedenfalls über bedeutsame, die Gemeinde betreffende Vorkommnisse umgehend zu informieren; dazu zählen auch Anrufe von Medienvertretern. Mündlich (telefonisch) vorgebrachte Beschwerden, Anregungen und Wünsche sind schriftlich unter möglichster Verwendung des beiliegenden Formulars festzuhalten. Gleiches gilt für Vorkommnisse/Missstände, die den Gemeindebediensteten anderweitig bekannt werden und ein Handeln der Gemeinde erforderlich machen.

IV. DIENSTZEITEN:
Im Gemeindeamt sind folgende Blockdienstzeiten einzuhalten:
Montag – Donnerstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14,00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die restliche Arbeitszeit kann gleitend gestaltet werden, wobei der Durchrechnungszeitraum zwei Monate beträgt. Entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen sind täglich zu führen.

V. URLAUBSREGELUNG/ZEITAUSGLEICH:
Dem Gemeindeamtsleiter obliegt die Führung aller Aufzeichnungen Ober Urlaube und die Inanspruchnahme von Zeitausgleich. Die Inanspruchnahme von Urlaub/Zeitausgleich ist grundsätzlich dein Gemeindeamtsleiter (sofern er selber betroffen ist, dem BOrgermeisterstellvertreter) bis spätestens Ende des davor liegenden Arbeitstages bekannt zu geben und vom Gemeindeamtsleiters (Bürgermeisterstellvertreter) zu genehmigen.

VI. AMTSVERSCHWIEGENHEIT:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Amtsverschwiegenheitspflicht unterliegen.

Bgm.Stv. Mag. Gerald Schaber

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Quelle: Gemeinde Obsteig

Orginaldokument: Dienstbetriebsordnung des Gemeindeamtes