In Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 3 lit.a Ziffer 2 und 4 der Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 1981, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Planungsraum Mieminger Plateau erlassen wird, LGBl. Nr. 42, werden zur Förderung geeigneter Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zur Erhaltung des typischen Landschaftscharakters der Lärchenwiesen auf dem Mieminger Plateau folgende Richtlinien beschlossen:
1. Das Land Tirol gewährt dem Eigentümer (Pächter) einer in das Landschaftsschutzgebiet Mieminger Plateau gemäß Verordnung der Landesregierung Nr. 7/1982 einbezogenen Lärchenwiese einen jährlichen Förderungsbeitrag von S 1.000,– (inWorten: Schilling eintausend) je ha, wenn der Eigentümer (Pächter)
- durch geeignete Maßnahmen das Aufkommen von Fichten- und Föhrenjungwuchs in den Lärchenwiesen bereits im Anfangsstadium – spätestens jedoch in jedem dritten Jahr – verhindert;
- die Lärchenwiesen jährlich im Frühjahr von darauf liegendem, von den Bäumen abgebrochenem Astwerk säubert;
- Lärchen in den Lärchenwiesen nur nach erfolgter Auszeige durch den Gemeindewaldaufseher schlägert;
- nach einer Schlägerung nach den fachlichen Weisungen des Gemeindewaldaufsehers die Schlagfläche wieder mit Lärchen aufforstet und für deren verläßliches Aufkommen Sorge trägt und wenn weiters
- die Durchführung dieser Maßnahmen die Einhaltung dieser Vorgangsweise durch einen in gemeinsamen Zusammenwirken zwischen Gemeinde und Lärchenwaldbesitzern gebildeten Lärchenwiesenausschuß überprüft und bestätigt wurde;
dem Lärchenwiesenausschuß sollen zumindest drei Eigentümer von Lärchenwiesen im Landschaftsschutzgebiet, ein Vertreter der Gemeinde, ein Vertreter des Fremdenverkehrsverbandes sowie der Gemeindewaldaufseher mit beratender Stimme und als Forstsachverständiger angehören und - wenn im Falle der Beweidung von Lärchenwiesen, die Beweidung nur so durchgeführt wird, daß der Lärchenbestand nicht geschädigt wird (Verbiß von Jungwuchs, Verfegen, Bodenverdichtung durch zu lange Beweidung oder durch Beweidung mit zu vielen Tieren);
2. Die Auszahlung des gewährten Förderungsbeitrages erfolgt jährlich spätestens im Dezember nach vorheriger Prüfung und Bestätigung durch den Lärchenwiesenausschuß für das laufende Jahr.
3. Gesonderte Förderungsanträge sind nicht erforderlich; es ist jedoch vom Lärchenwiesenausschuß über die Gemeinde der Landesregierung eine Sammelliste vorzulegen, die zumindest Angaben über den Namen des Förderungswerbers, der in Betracht kommenden Grundparzellen sowie des Ausmaßes der für eine Förderung in Betracht kommenden Fläche einschließlich des zu gewährenden Förderungsbeitrages zu enthalten hat.
4. Die sachliche Richtigkeit der Angaben in der Sammeliste ist – falls erforderlich – von einem Amtssachverständigen zu überprüfen.
5. Die Gewährung des Förderungsbeitrages erfolgt wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise 76 auf der Basis 1. Dezember 1981, wobei Schwankungen von +/- 5 % unbeachtlich sind.
6. Die Gewährung von Förderungsbeiträgen obliegt dem Land als Träger von Privatrechten
7. Die Gewährung von Förderungsbeiträgen hat unter Bedachtnahme auf die finanzielle Lage des Landes zu erfolgen, wobei in Aussicht genommen ist, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Förderung zumindest auf die Dauer der zeitlichen Geltung der Unterschutzstellung der Lärchenwiesen zu gewähren.