Wie kam die Gemeinde Obsteig zum Lehnbergwald
Nach der Französischen Revolution 1789, den Kriegswirren gegen Napoleon und der Einführung des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetz Buch) seitens des Kaisers Franz I. von Österreich im Jahre 1812 blieb seinem Nachfolger Ferdinand II. nichts anderes übrig, als dieses ABGB auch seinen unzufrieden werdenden Unterthanen gegenüber (selbstverständlich aus allhöchsten Gnaden) anzuwenden.
So erließ seine Majestät, Kaiser Ferdinand II. am 11. April 1847 eine „Allerhöchste Entschließung“, mit dem Auftrag, den Unterthanen und Gemeinden ihre Holzbezüge, Almen und Auen als Privateigentum anzuerkennen. Im Gegenzug mussten seine Unterthanen auf sämtliche Holzrechte im aerarischen Wald (heute Bundesforste) verzichten und „durften freiwillig“ Grundsteuer an den Landesfürsten bezahlen.
In Kurzform beschrieben, erließ der Kaiser die „Allerhöchste Entschließung“ zur Anerkennung von Wäldern, Almen und Auen als Privateigentum. Er beauftragte die Gemeinden mit der Erhebung des Bedarfes und der Berechtigten. Das Gericht Silz ließ aus dem Kreis der Berechtigten in Obsteig sechs Bevollmächtigte wählen, die mit den kaiserlichen Kommissionen zu verhandeln hatten. Interessanterweise verhandelte nicht der Gemeinderat von Obsteig mit den kaiserlichen Beamten sondern eigens gewählte Bevollmächtige der Bauern. Der Kaiser hatte zwei Kommissionen einrichten lassen. Zur Anerkennung des Privateigentums, die „Forst-Eigentums-Purifikations-Kommission“ (FEPK) und zur Ablösung der Servituten, die “ Forst-Servituten-Ablösungs-Kommission“ (FSAK). Die Vertreter der Kirchspielgemeinde meldeten die Eigentumsansprüche an. Die kaiserlichen Kommissionen hatten berechtigte Eigentumsansprüche anzuerkennen und die zweifelhaften abzuweisen.
Die FEPT für Almen, in der die Alpen Lehnberg, Simmering und Marienberg als Privateigentum anerkannt wurden. Der rechte Schriftblock im Bild ist der darunter stehende besondere Beisatz für Almen zur Anerkennung.
Das Eigentum von Grund und Boden dieser Alpe wird, jedoch mit Ausschluß des innerhalb der Alpweidegränzen befindlichen Waldbodens, auch den Waldungen /: in so feren sie nicht separat angemeldet und ausgewiesen wurden :/ so dieselben Eigenthum des a.h. Landesfürsten sind, anerkannt. Es bleiben übrigens den Alpbesitzern ihre allfälligen Servitutsrechte auf den genutzten k.k.Waldböden, in soweit die selben anrechtlich bestehen, vorbehalten.
Die Lehnbergalm wurde von der Forst-Eigentums-Kommission den bisher Weideberechtigten und Alpsbesitzern in der Gemeinde Obsteig, sowie Fronhausen und Krebsbach in das jedoch ohne Wald in das Eigentum übertragen. Um auch den darin liegenden Wald zu bekommen verhandelten die Obsteiger Bevollmächtigten mit der Forst-Servituten-Ausgleichs-Kommission weiter und erzielten den Vergleich zum Lehnbergwald. Mit der sogenannten „Kaiserlichen Zugutung“ sollte aus dem Lehnbergwald auch jenen damals bestehenden Häusern, welche bei der Waldaufteilung 1733 nicht mit Teilwäldern ausgestattet waren, die „Hausnothdurft“ gesichert werden. Das sind die heutigen eingeforsteten Loosholzbezieher im Lehnbergwald.
Der besondere Beisatz für die Wälder, mit dem die Obsteiger Teilwälder als Eigentum anerkannt wurden, lautet:
Werden aus Gnade als Privateigenthum anerkannt, unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus und Hofbedarfes der Gemeinden, der Fortentrichtung der bisher bezahlten forstpolizeilichen Gebühren und unter Aufrechthaltung der durch die Wäldervertheilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner.
Unter diesem Titel war der Ematwald bei Mötz für die Bauern der Riedlen Wald, Thal, Finsterfiecht und Obsteig bereits als Privateigentum anerkannt. Im Zuge der weiteren Verhandlungen zum Lehnbergwald, tauschten die Bauern dieser vier Weiler mit dem kaiserlichen Aerar ihren 1733 anerkannten hTeilwald vom Emat bei Mötz im Ausmass von ca 99 ha gegen den aerarischen Jagerschlag im Lehnberg mit ca 60 ha und den Buchtlwald mit 36 ha. Die Obsteiger wollten ihr Holz lieber vom Lehnberg herunter ziehen als von Mötz herauf. Für das Aerar war von Vorteil, dass der Ematwald näher am Inn lag. Damals war das Flößen von Holz ab Mötz zur Saline in Hall noch der bevorzugte Transportweg. Die Bauern von damals konnten nicht ahnen, dass sie mit diesem Tausch im Laufe der Entwicklung von der damaligen Realgemeinde zur heutigen politischen Gemeinde faktisch 60 ha Wald ohne Gegenleistung der Gemeinde abgegeben hatten. So wurde aus dem Teilwald der Bauern bei Mötz, der Gemeindewald im Lehnberg.
Geschichtliche Hintergründe zum Weiterlesen:
Kaiserin Maria Theresia und ihr Nachfolger Josef II hatten die Habsburgermonarchie in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts modernisiert. Maria Theresia führte die allgemeine Schulpflicht ein und entlastete die Unterthanen großteils von der Robotpflicht gegenüber den Grundherren. Josef II. reformierte das Strafrecht, verbot die Todesstrafe, erließ das Verstümmelungsverbot und ersetzte die “ Herrschaftlichen Gerichte“ durch die „staatliche Gerichtsbarkeit“. Strafbar war nur mehr, was gesetzlich verboten war. Josef II. erließ das Toleranzpatent , löste viele Klöster auf, besteuerte kirchlichen und adeligen Besitz , hob die Leibeigenschaft auf und beschränkte die adlige und klösterliche Grundrechtsbarkeit. Diese Reformen ersparten dem Kaiserhaus in Österreich eine Revolution, wie sie in Frankreich 1789 zum Tod der Königsfamilie und zum Aufstieg Napoleons führte.
Die Kriege gegen Napoleon und der Vulkanausbruch des Tambora im Jahre 1815 in Indonesien, mit dem darauf folgenden „Jahr ohne Sommer“ brachten Hungerjahre in ganz Europa.
Kaiser Franz I. setzte 1812 das ABGB (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch) in Kraft. Dieses ABGB war eine indirekte Errungenschaften der französischen Revolution für das Volk in Österreich . Die bayrische napoleonische Besatzung in Tirol und der Wiener Kongress behinderten die Umsetzung. Die wirtschaftlichen Probleme und die Hungerwinter dieser Zeit führten zu Unruhen in den Städten der Monarchie. Die unzufriedenen Unterthanen erstritten sich den Reichstag, als die erste Volksvertretung im Kaiserreich. Der junge Abgeordnete Hans Kudlich aus Schlesien erreichte im Reichstag die Bauernbefreiung. Kaiser Ferdinand II. blieb nichts anderes übrig, als in Anwendung des ABGB den Bürgern und Bauern Privateigentum an ihren Häusern, Feldern , Almen und Wäldern (selbstverständlich in Güte, aus allerhöchster Gnade) zuzugestehen, denn die ersten Ersitzungsklagen der Unterthanen gegen das Aerar waren gemäß ABGB vor Gericht sehr erfolgreich. Kaiser Ferdinand II musste 1848 anlässlich der Oktoberrevolution zwar abdanken und an seinen 18 jährigen Neffen Kaiser Franz Josef die Krone Habsburgs übergeben, aber die Reformen waren nicht mehr umzudrehen.
Die Befreiung von der Grundherrschaft war für die Bauern alles andere als befreiend. Diese mussten sich ihre Höfe nun teuer freikaufen. Ein Drittel des Schätzwertes ihres Hofes mussten die Bauern sofort an den Grundherren als Ablöse bezahlen. Ein Drittel bezahlte der Landesfürst aus der hiezu gegründeten Grundentlastungskasse. Der Landesfürst holte sich dieses Geld mit der Grundentlastungsabgabe von den Bauern innerhalb von 10 Jahren mit Zinsen wieder zurück. Auf ein Drittel mussten die Grundherren verzichten. Die Aufzeichnungen des Klosters Stams beschreiben diese Grundentlastung treffend, indem „dem Stift dadurch kein Schaden entstanden sei“.
Obsteig, die Realgemeinde!
1819 Gemeinderegulierungspatent (GRP): Die Regulierung der Gemeinden und ihrer Vorstände in Tirol und Vorarlberg betreffend, anlässlich der Rückkehr Tirols zu Habsburg nach der Bayrischen Verwaltung.
Seine k.k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 14. August des Jahres 1819 und hoher Eröffnung der hochlöblichen vereinigten Hofkanzlei vom 25. August, Zahl 26255 – 2282, den Anträgen zur Regulierung des Gemeindewesens in Tirol und Vorarlberg unter folgenden Bestimmungen, die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruhet:
Als Mitglieder einer Gemeinde, welche auch zu den Gemeindelasten beyzutragen haben, werden alle diejenigen erklärt, welche im Umfange der Gemeinde besteuerte Gründe, oder Häuser oder Grundzinse u. dgl. eigenthümlich, oder pachtweise besitzen, und diejenigen, welche in der Gemeinde ein Gewerbe oder einen Erwerb ausüben. Der Umstand, ob die Gemeindeglieder in der Gemeinde wohnen , oder nicht, begründet keinen Unterschied, und die bloße Einwohnung bringt die Eigenschaft eines Gemeindegliedes nicht hervor.
1833 Obsteig, die Gemeindeteilung:
Mit der Teilung der Großgemeinde Miemingerberg wird Obsteig selbständige Gemeinde mit gewählter politischer Vertretung (siehe Chronikbeitrag zu Gemeindeteilung). Die Gemeinde Obsteig war damals noch Realgemeinde mit staatlichen Verwltungsaufgaben im Steuer- und Militärwesen.
1840 Die Provisorische Waldordnung:
Die Verlautbarung der provisorischen Waldordnung im Jahre 1840 erregte insofern Unmut bei den Bauern, weil die alten Holzbezugsrechte für den Haus- und Gutsbedarf als Gnadenbezüge seiner Majestät bezeichnet wurden. Diese Waldordnung war deshalb auch Auslöser für im gesamten Kaiserreich geführte Prozesse gegen das Aerar (Anm. Staatsforste). Es ging den „Unterthanen“ um die Anerkennung des Eigentums an jenen Wäldern und Weiden, auf Grund des im ABGB gesetzlich festgelegten Ersitzungs-Paragraphen, die diese seit „urdenklicher Zeit“ unbestritten genutzten und besessen hatten. Diese Prozesse waren für die Bauern unter Hinweis auf das seit 1812 bestehende „Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch“ (ABGB) bei den Gerichten sehr erfolgreich. (aus dem Urkundenbuch Stubay II BFI Steinach).
1847 Allerhöchste Entschließung.
Seine Kaiserliche Majestät, Ferdinand II lässt Seine allerhöchste Entschließung verlautbaren, per Hofkanzlei-Dekret vom 11. April 1847, an das Tiroler Landesgubernium; dem dortigen Appellationsgerichte bekannt gemacht mit Justiz-Hofdekret vom 15. April 1847, Provinzialgesetzsammlung für Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847/XXXVI, 253ff.
Seine k.k. Majestät haben mit der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847 zu erklären befunden: Dass gemäß der über die Forsteigentums-Verhältnisse in Tirol – mit Ausschluss Vorarlbergs – bisher in Kraft gestandenen alttirolischen Waldordnungen, auf welche sich auch die Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge der Untertanen gründen, sämtliche Wälder Tirols, mit Ausnahme weniger Landesteile, allerdings ein Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechtes sind……………Seine Majestät zu regeln geruhe…………
Forst-Eigentums-Purifikation
Seine Majestät gestatten die Beurteilung der Eigentumsansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden, in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse, in Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, jedoch nur dann und insofern, als diese Ansprüche entweder schon derzeit gerichtlich gestellt sind, oder binnen 3 Monaten angemeldet werden, von dem Tage an, an welchem die zur Purification (Anm. Bereinigung) dieser Eigentumsansprüche auszusendende Forst-Eigentums-Purifikations-Kommission bekannt gemacht wird.
Forst-Servituten-Ablösungs-Kommission
Weiters geruhen Seine Majestät allergnädigst zu bewilligen, dass in den künftig vorbehaltenen Staatswäldern die Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Untertanen, insoferne ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das volle Eigentum, und zwar nicht der einzelnen Untertanen, sondern der betreffenden Gemeinden, soweit es nur immer zulässig ist, abgelöst werden. Zu diesem Zwecke wurde die Forst-Servituten-Ablösungs-Kommission bestimmt.
1847 Bevollmächtigungsprotokoll für die Gemeinde Obsteig,
Im k.k. Landgericht Silz, Kreis Oberinntal, welches infolge Gubernialdekret Innsbruck vom 10. Juli 1847 N. 16413 behufs der Servituten – Ablösung in den k.k. Staatswäldern errichtet, wurde am 16.September 1847, vor dem k.k. Landrichter Johann Widerin, und Aktuar Marberger in Obsteig als Bevollmächtigte gewählt: Alois Zimmermann, Vorsteher und Wirth zu Holzleithen, Joseph Prantauer von Obsteig, Joseph Gassler von Obsteig, Joseph Kirschner von Wald, Joseph Föger von Finsterfiecht, und Thomas Hann von Gschwent. ( Anmerkung: Interessanterweise wurden zur Vertretung der Eigentumsansprüche nicht die gewählten Mandatare der Gemeinden herangezogen sondern eigens gewählte Bevollmächtigte aus dem Kreis der nutzungsberechtigten Bauern.)
Die Forsteigentumspurifikationstabelle (FEPT):
Landgerichtbezirk Silz Forste, Alpen und Auen Anerkennung als Privateigenthum
Tabelle N°. 11 ( Fortsetzung)
Über die auf Grund der a.h. Entschließung vom 6.Februar 1847 bei der k.k. tirolischen Privatforsteigenthums – Purifikations – Kommission angemeldeten Forste, Alpen und Auen, auf welche zufolge hoher Hofkammer – Präsidial – Genehmigung vom 23.März 1848 ZL 117 die Staatsverwaltung keinen Eigenthumsanspruch macht, sondern welche sie u. zwar insoferen dieselben an Staatseigenthum stoßen, innerhalb jener Gränzen, welche auf die Grundlagen der Besitztitel sobald als möglich vorzunehmende Abgränzung und Vermarkung feststellen wird, jedoch ohne Gewährleistung gegen die Ansprüche dritter Personen, als Privateigenthum anerkennt, weshalb sie zugleich die Hinanleibung dieser Tabelle in das Landgerichtliche Verfachbuch bewilliget. Die landesfürstlichen Urbarial Lehen oder sonstigen, zugunsten des Aerars obwaltenden Privatrechtsverhältnisse, wo solche in Ansehung einiger dieser Objekte bestehen, bleiben hiedurch unberührt. ( Sämtliche Obsteig betreffenden FEPT Kopien liegen im Privatarchiv Riserhof auf)
Vergleich Lehnberg, am 7. Dezember 1848
Zu Folge der allerhöchsten Entschliessung vom vom 6tn.Februar 1847, kundgemacht mit Gubernial-Erlasse vom 11. April 1847 Z 9357 ist mit den, laut des beigehefteten Protokolles vom 16.September 1847 bevollmächtigten Gemeinde- Repräsentanten der nachstehende Vergleich abgeschlossen worden.
Die Punkte 1-9 sind allgemein gehaltene Bestimmungen, für alle Vergleiche bereits vorgedruckt.
Zehntens: Die in das Eigenthum der Gemeinde Obsteig übergehenden Wälder sind folgende:
A Der Lehnberg W.B. N° 177, gränzend, 1) an die Obsteiger Theilwaldungen, 2. und 3) an den eigenen Gebirgsrücken, u. an den Marienbergwald mittels des Gebirgsgrates, 4) an Obsteiger Theilwaldungen und Mähder. Dieser Wald hat nach Deckung des Holzbedarfes für die darin gelegen Alpe zur vorzugsweisen Benützung der mit eigenen Waldtheilen nicht versehenen Haus und Gutsbesitzer aus der Gemeinde Obstaig, sowie auch jener holzberechtigten außergemeindlichen Lehnbergs-Alpsbesitzer, welche aus den Waldungen ihrer Gemeinde mit ihren Haus und Gutsbedarf nicht vollständig decken können, zu dienen.
B Jener Theil des Buchtlwaldes W.B.N° 184, welcher gränzt, 1. an die Obsteiger Theilwaldungen mittels eines Rieses, 2. an sein Hochgebirg u. die Silzer Waldungen mittels Ruecken, 3. an jene Linie, welche vierzig Klafter weit, paralell mit der inneren oder zweiten Holzriese vom sogenannten Abwurfe an bis oben gezogen wird von diesem Abwurfe weg nach unten , weil von dort die Riese nicht mehr gerade hinab sondern seitwärts läuft wird die Gränze durch jene Linie gebildet, welche in der selben Entfernung von vierzig Klaftern paralell mit dem vom Abwurfe in der Verlängerung dieser Riese in gerader Richtung nach unten zu ziehenden Linie fortläuft. Zur nähern Bezeichnung dieser Linie soll provisorisch ein Holzdurchschlag geführt werden, 4. an Felder mittels Zäunen
Der übrige Theil des Buchtlwaldes W.B.N° 184 bleibt im Eigenthum des Aerars. Außerdem bleibt noch im Staatseigenthum
- der Simmeringwald B. N° 184
- der Hausewald B. N° 198
- der Marienbergwald W:B:N° 178
Diese drei Waldungen sowie benannter Theil des Buchtlwaldes sind gegen die Gemeindewaldungen bereits abgemarkt.
4. der von der k.k. FE-Purifikationskom. zwar als Privateigenthum anerkannte , von der Gemeinde Obstaig aber dem k.k. Aerar für die beschriebenen Waldtheile abgetretenen Obstaiger Emat-Wald W.B.N° 175 welcher gränzt: 1. an den Mühl oder Klammbach und an den Baumgarten bei der Mühle, 2. an Mötzerwaldtheile mittels Marken 3. an den Fieberbach. Das Rechtsverhältnis der übrigen von der oben bezeichneten sonstigen als Privateigenthum anerkannten Waldungen des Obsteiger Gemeindebezirkes wird durch den gegenwärtigen Vergleich nicht geändert.
Abschlußbericht zum Waldservitutenausgleich
Gericht Silz, vom 29. Dezember 1848
Auszug aus dem Protokoll, welches mit sämtlichen Kommissionsgliedern zur Waldservituten Ablösungs des Landgerichtes Silz aufgenommen wurde.
Hr. Johann Widerin, k.k. Landrichter in Silz: Die mit den Gemeinden des Landgerichtes Silz abgeschlossenen Vergleiche kann der Gefertigte nur als ein von der Kommission mit größter Umsicht erzieltes gelungenes Operat erachten…………………
Hr. Moritz von Kempelen, k.k. Berg und Salinen Direktion: Wenn die von der Wald – Eigentums – Purifikations – Kommission anerkannten Wälder zur Deckung der Gemeindebedürfnisse genügt hätten, so wäre die Notwendigkeit einer Servituten – Ablösung im Landgerichte Silz ganz entfallen. Dies ist jedoch nicht der Fall, indem die Waldaufteilungen sich von so alten Zeiten her datieren, dass die Besitzer der später entstandenen Häuser als einforstungsberechtigt erscheinen, und ihre Holzbezüge aus den reservierten (Anm. aerarischen) Waldungen sohin abgelöst werden mußten. Der der Gemeinde Obsteig überlassene Lehnberg Staatswald ist gegenwärtig schlecht bestockt , und noch überdies mit dem Bedarfe mehrerer Alpenbesitzer belastet. Die Gemeinde hätte sich mit dieser Überlassung nicht begnügt, wenn die Kommission nicht ihrem dringenden Wunsche nachgegeben hätte, denselben noch einen Teil des Buchtlwaldes gegen die Abtretung des als Privateigentum anerkannten Ematwaldes tauschweise zu überlassen. Dieser Tausch, welcher für die Gemeinde von großem Wert ist, bietet nach dem Übereinstimmenden Urteile der Forsttechniker auch dem k.k.Aerar besondere Vorteile, indem der von der Gemeinde überlassene Wald für die Holzlieferung bedeutend vorteilhafter gelegen ist……………………………
Hr. Dor. Anton Janiczeck, Ah. Referent der Tiroler Kammerprokuratur: Bei der Gemeinde Obsteig wurde der Lehnbergwald auch zur Benützung der wenigen nicht zur Gemeinde gehörigen Lehnberger Alpsinteressenten, welche aus den Waldungen ihrer Gemeinde mit ihrem Haus- und Gutsbedarf nicht vollständig gedeckt werden können, bestimmt, was auf Begehren der Gemeindebevollmächtigten, welche diesen Wald als ein Privateigentum sämtlicher Alpsbesitzer ansprechen, geschah und den Zweck hat, die außergemeindlichen Alpsinteressenten zu befriedigen, und von der Einleitung eines Rechtsstreites möglichst abzuhalten.
Hr. Jakob Gasser Gubernialsekretär: Der zwar nicht strenge zur Ablösung der Forstservituten gehörige Waldtausch zwischen dem Aerar und der Gemeinde Obsteig ist für beide Teile sehr vorteilhaft, und dürfte gleichfalls die h. Genehmigung erhalten.
Coram me (in meiner Anwesenheit) Zöttl , k.k. Bergrath, Hall, am 29. Dezember 1848
Aktuiert v. Kempelen
( Gesamte Abschrift liegt im Privatachiv Riserhof auf) Quellenangabe: Landesarchiv, Urkundensammlung BFI Stubai, Gemeindearchiv Obsteig, Privatarchiv Riserhof, Der Raum von Obsteig – Dr. Emil Reisick, Tiris Tirol. Fotos: Robert Riser, Toni Riser
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.