1. GRUNDSÄTZLICHES ZUR ORGANISA TlON DES GEMEINDEAMTES UND DER IHR ANGEGLIEDERTEN DIENSTSTELLEN:
Der Bürgemeisterstellvertreter ist der Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm obliegen insbesondere die in § 58 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung (TGO) angeführten Aufgaben, unter anderem
– die Verfügung über die Verwendung der Gemeindebediensteten (lit c) und das
– Weisungsrecht gegenüber den Gemeindebediensteten (lit d).
Zur Leitung des inneren Dienstes ist ein Amtsleiter bestellt. Ab 02.01.2002 wird diese Leitungsfunktion von Herrn Franz Rudig wahrgenommen.
Der Amtsleiter hat unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisterstellvertreters die Aufgaben nach 58 Abs 2 TGO wahrzunehmen und für einen geregelten und einheitlichen Geschäftsgang zu sorgen.
2. DIENSTRECHTLICHE STELLUNG DER GEMEINDEARBEITER:
Die Gemeindearbeiter sind ausschließlich dem Bürgermeisterstellvertreter und in dessen Vertretung dem Gemeindeamtsleiter weisungsrechtlich unterstellt. Davon unberührt ist das einem Gemeindevorstand aus Anlass einer gesetzlichen Vertretung des Bürgermeisterstellvertreters zukommende Weisungsrecht. Die Gemeindearbeiter erhalten daher ihre Anweisungen, sofern sie nicht direkt durch den Bürgermeisterstellvertreter erfolgen, vom Gemeindeamtsleiter.
(Ausnahme: Josef Ausserlechner ist als Abfallberater und Gemeinderat befugt, den Gemeindearbeitern im Bereich des ,,Abfalldienstes“, insbesondere bei der Abwicklung von Recyclinghofüitigkeiten, Anordnungen zu treffen).
3. FORM DER AUFGABENERLEDIGUNG:
Jeweils am Donnerstag um 07:30 Uhr wird im Gemeindeamt in einer Besprechung des Bürgermeisterstellvertreters mit dem Gemeindeamtsleiter und den Gemeindearbeitern das Arbeitsprogramm für die darauffolgende Woche festgelegt.
Sollte sich nach Ende der Besprechung herausstellen, dass einzelne Punkte des Arbeitsprogrammes nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, ist davon umgehend der Gemeindeamtsleiter in Kenntnis zu setzen.
Der Gemeindeamtsleiter ist befugt, das Arbeitsprogramm abzuändern.
Jeder Gemeindearbeiter hat Arbeitszeitaufzeichnungen unter Anführung der verrichteten Tätigkeiten zu führen und erhält zu diesem Zweck ein Arbeitsbuch. Das Arbeitsbuch ist täglich auszufüllen.